Versicherungen für Freiberufler
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Jährlich müssen alle Deutschen Beiträge für ihre Versicherungen zahlen. Im Jahr 2021 konnten laut einer Statistik allein die drei größten Versicherer in Deutschland gemeinsam Beitragseinnahmen in Höhe von rund 212,65 Milliarden Euro verzeichnen. Dies sind schwindelerregend hohe Beträge, welche nur schwer vorstellbar sind. Für viele Lebensbereiche sind Versicherungen ein wichtiger und unverzichtbarer Schutz. Da es in Deutschland außerdem bestimmte Pflichtversicherungen gibt, kommen Menschen in Deutschland demnach um viele Zahlungen nicht herum. Die Kosten dafür können sich schnell summieren. Doch wussten Sie schon? Einige Beitragszahlungen für bestimmte Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden.
Wir klären Sie im Folgenden darüber auf, welche Versicherungen Sie steuerlich absetzen können und was Sie dabei beachten sollten.
Grundsätzlich gilt: Kosten für Versicherungen, die der Vorsorge dienen, können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Als Vorsorge gelten die Policen, die entweder die Gesundheit (Gesundheitsvorsorge) oder das Vermögen (Einkommensabsicherung) absichern. Auch Versicherungen, welche aufgrund beruflicher Erfordernisse abgeschlossen werden, zählen zu dieser Kategorie. Der Großteil dieser Versicherungen wird dabei in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.
Konkrete Beispiele für steuerlich absetzbare Versicherungen sind die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Risikolebensversicherung. Auf die berufsbedingt abgeschlossenen Versicherungen gehen wir später noch genauer ein.
Grundsätzlich gilt: Kosten für Versicherungen, die der Vorsorge dienen, können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Als Vorsorge gelten die Policen, die entweder die Gesundheit (Gesundheitsvorsorge) oder das Vermögen (Einkommensabsicherung) absichern. Auch Versicherungen, welche aufgrund beruflicher Erfordernisse abgeschlossen werden, zählen zu dieser Kategorie. Der Großteil dieser Versicherungen wird dabei in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.
Konkrete Beispiele für steuerlich absetzbare Versicherungen sind die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Risikolebensversicherung. Auf die berufsbedingt abgeschlossenen Versicherungen gehen wir später noch genauer ein.
Sie können den Basistarif der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vollständig bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zählen hier auch Beitragszahlungen für Kinder und Ehepartner:innen dazu. Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie Ihre jährliche Beitragszahlung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder in Ihrem Rentenbescheid. Sind Sie privat kranken- und/oder pflegeversichert, können Sie den Basistarif ebenfalls vollständig absetzen. Die Beitragshöhe können Sie in der Mitteilung Ihrer Krankenversicherung nachlesen. Für die absetzbare Höchstgrenze bei diesen Versicherungen gilt eine wichtige Ausnahme zugunsten der Steuerzahler:innen: Die Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bis zur tatsächlich gezahlten Höhe akzeptiert – also auch, falls sie höher sind als der eigentlich festgelegte Höchstwert.
Auch diese drei Versicherungen können bei der Steuer angegeben werden. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer:innen höchstens 1.900,- € absetzen. Selbstständig Arbeitende können grundsätzlich bis zu 2.800,- € geltend machen.
Viele private Versicherungen schützen auch den beruflichen Bereich. Ist das der Fall, können Sie diese Policen in der Steuererklärung angeben. Angestellte Arbeitende können dies bei den Werbungskosten und Selbstständig Arbeitende bei den Betriebskosten angeben. Zu den berufsbedingten Versicherungen zählen die Berufshaftpflichtversicherung, (Berufliche) Unfallversicherung und Teile der Rechtsschutzversicherung.
Angestellte Arbeitende müssen folgendes beachten: Geben diese eine Steuererklärung ab, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Betrag von 1.000,– € als Werbungskosten. Das bedeutet, dass Sie erst ab 1.000,– € bei den Werbungskosten Belege für die Beitragszahlungen beilegen müssen. Es empfiehlt sich daher im Voraus zu berechnen, ob die Gesamthöhe Ihrer Werbungskosten die Grenze von 1.000,– € überschreitet. Sollte dies nicht zutreffen, lohnt sich die Mühe nicht. Zu den Werbungskosten zählen auch Ausgaben für die Fahrt zu Arbeit, berufliche Fachliteratur oder Büromaterial. Wenn Sie damit unter den 1.000,– € bleiben, können Sie (vorausgesetzt, der Höchstbetrag ist noch nicht ausgeschöpft) Ihre berufsbedingten – Versicherungen als Sonderausgaben geltend machen.
Denken Sie daher bei Ihrer nächsten Steuererklärung an Ihre Versicherungen und setzen Sie die ab, die es erlauben. So lohnt sich der Abschluss von Versicherungen gleich doppelt. Konnten wir Sie so von berufsbedingten Versicherungen überzeugen? Dann informieren Sie sich noch heute bei der ERGO über Ihre Möglichkeiten.
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