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Welche Versicherungen benötige ich als Mieter?

Laut den Daten des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahr 2018 etwa 58 % der Deutschen in Mietobjekten und 42 % in den eigenen vier Wänden. Gerade beim Bezug der ersten Wohnung stellt sich für viele Mieter:innen die Frage, welche Versicherungen unverzichtbar sind und in welchem Rahmen der/die Vermieter:in für den Versicherungsschutz des Objektes aufkommen muss. Wer kommt für die Kosten eines Wasserschadens auf? Dürfen Vermieter bestimmte Versicherungen auf den Mieter abwälzen? Und ist eine Extremwetterschutzversicherung für die gemietete Immobilie wirklich notwendig? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf diese sowie weitere Fragen rund um die Versicherungspflicht von Mietern und Vermietern.

Versicherungen für Mieter

Zur wichtigsten Versicherung für Mieter:innen einer Immobilie zählt die Privathaftpflichtversicherung. Denn diese kommt für Schäden an fest installierten Gegenständen in der Mietwohnung auf. Ob Kratzer in den Landhausdielen, Lackschäden an der Haustür, die beschädigte Arbeitsplatte der festverbauten Einbauküche oder andere Mietschäden, die am mitgemieteten Inventar entstehen. Wenn es sich dabei nicht um gewöhnliche Gebrauchsspuren durch Verschleiß handelt, kommt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters für entstandene Schäden innerhalb der Wohnräume auf.

Jeder kennt das typische Alltagsszenario: Sie haben es eilig am Morgen und möchten bevor Sie das Haus verlassen, noch schnell etwas Parfum auftragen. Da fällt Ihnen der Glasflakon aus der Hand und verursacht beim Aufprall einen Riss im Keramik-Waschbecken. Im Schadenfall kann die Reparatur eines beschädigten Keramikbeckens je nach Modell und Hersteller etwa 150 € bis 250 € kosten. Dank der Privathaftpflichtversicherung bleiben Sie nicht auf den Kosten solcher Mietsachschäden sitzen.

Obwohl der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung nicht verpflichtend ist, kann sie den Mieter vor den finanziellen Folgen von Schäden am gemieteten Objekt bewahren. Denn ohne Versicherungsschutz ist der Mieter dazu verpflichtet Schäden am Wohnobjekt und dem dazugehörigen festverbauten Inventar aus eigener Tasche zu übernehmen. Jedoch ist, wie bei anderen Versicherungen auch, bei der Privathaftpflicht Vorsicht geboten, wenn es um die Versicherungssumme und den Leistungsumfang der Versicherungsanbieter geht. So sind häufig Glasschäden, Allmählichkeitsschäden sowie der Schlüsselverlust nicht mitversichert.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten im Badezimmer ein Regal an der Wand anbringen. Sie beschädigen beim Bohren eine Wasserleitung, ohne dass Sie es bemerken. Nun tritt kontinuierlich eine kleine Menge Wasser aus dem Rohr aus bis Sie den Schaden tatsächlich wahrnehmen. Um bei solch einem Schadenfall gewappnet zu sein, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Versicherungspolice Allmählichkeitsschäden jeglicher Art z.B. durch Temperatureinfluss, Ruß, Rauch, Staub sowie Wasser abdeckt.

Ein Schlüsselverlust lässt sich bei den meisten Versicherungen gegen einen geringen Aufpreis mitversichern. Insbesondere wenn es sich um den Schlüssel für Zentralschließanlagen handelt, ist ein solcher Zusatzbaustein durchaus sinnvoll.  

Auch Glasschäden sollten idealerweise im Versicherungsschutz mitinbegriffen sein. Denn große Glasflächen stehen zwar für moderne Bauweisen, jedoch stellen Sie auch ein höheres Risikopotenzial dar. Ob durch einen Einbruch, ein Unwetter oder ein Missgeschick beim Fensterputzen – das zerbrechliche Material muss in den meisten Fällen schnell ersetzt werden. Grundsätzlich haftet der/die Vermieter:in für entstandene Glasschäden und kommt für die Reparatur oder die Beseitigung kaputter Glasflächen auf. Dafür müssen Sie als Mieter:in jedoch nachweisen können, dass der Glasschaden nicht durch Ihr Eigenverschulden entstanden ist. Sind Sie für den Bruch einer Fenster- oder Türglasscheibe verantwortlich, sind diese Kosten ausschließlich durch eine Erweiterung der Haft- und Hausratversicherung abgesichert. Andernfalls müssen Sie selbst für die Kosten des fahrlässig verursachten Glasbruchs aufkommen.

Wer haftet bei Brand- und Wasserschäden?

Ob die Mieter oder Vermieter für einen Wasserschaden haften, kommt auf den Auslöser des Schadens an. Handelt es sich beim Grund des Wasserschadens um einen Wasserrohrbruch in der Wand, muss der/die Vermieter:in die Kosten übernehmen, während bei einem Wasserschaden, der durch eine defekte Wasch- oder Spülmaschine verursacht wurde, die Kosten von dem/der Mieter:in getragen werden müssen.

Obwohl sowohl Mieter als auch Vermieter meist durch entsprechende Versicherungen für den Eintritt eines Schadenfalls abgesichert sind, gibt es einige Aspekte, die hierbei unbedingt beachtet werden müssen. Grundsätzlich kommt bei Wasserschäden durch äußere Umstände, wie beispielsweise einem Rohrbruch, die Gebäudeversicherung des Vermieters für die Reparatur der Schäden am Mietobjekt auf. Jedoch gilt dies nicht bei Schäden durch äußere Einflüsse wie Hochwasser oder Starkregen. Schäden, die durch solche Naturgewalten verursacht werden, müssen meist im Rahmen einer Elementarversicherung separat durch den Vermieter abgesichert werden.

Aber auch als Mieter:in eines Objektes sollten Sie sich nicht vollends auf den Versicherungsschutz von Wasserschäden verlassen. Denn dieser greift nicht bei eigenverschuldeten Schäden wie z.B. durch eine übergelaufene Badewanne, einem kaputten Aquarium oder einem beschädigten Wasserbett. Es werden lediglich Schäden durch austretendes Leitungswasser wie z.B. beim Leck eines Waschmaschinenschlauchs von der Hausratversicherung übernommen. Sollten Sie nicht nur Schäden an Ihrem eigenen Mobiliar verursacht haben, sondern wurde durch das austretende Wasser auch ein Schaden an der anliegenden Wohnung eines Nachbarn verursacht, so haftet die Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers.

Dieselbe Schadenhaftung gilt für einen Brand in der Mietwohnung. Hierbei zahlt die Hausratversicherung des Mieters bei einem unbeabsichtigten Brand die beschädigten Gegenstände des Hausrats wie z.B. Möbel, die aufgrund von Verrußung, Brandgeruch oder durch den Löscheinsatz unbrauchbar geworden sind. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers bzw. Vermieters kommt für die Beseitigung, der am Objekt entstandenen Schäden auf. Wurden beim Wohnungsbrand anliegende Wohnungen ebenfalls beschädigt kommt hierfür die Haftpflichtversicherung des Verursachers auf. Handelt es sich bei der Brandursache um Eigenverschulden muss der/die Verursacher:in des Brandes für die eigenen Hausratschäden selbst aufkommen, während die Schäden innerhalb der Nachbarswohnung von der Hausratversicherung des jeweiligen Nachbarn übernommen werden.

Versicherungen für Vermieter

Neben der Wohngebäudeversicherung inkl. Zusatzversicherung für Elementarschäden ist die Haus- und Grund-Haftpflichtversicherung für Vermieter unverzichtbar. Denn gerade im Winter kann es schnell zum Schadenfall kommen, wenn aufgrund fehlender Räum- und Winterdienste Personen auf schneebedeckten Wegen ausrutschen und sich verletzten. In diesem Fall übernimmt die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer die entstandenen Schadensansprüche gegenüber den geschädigten Personen. Dabei können die Kosten für diese Versicherung im Rahmen einer nachvollziehbaren Regelung im Mietvertrag auf den/die Mieter:in umgelegt werden.

Neben der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bedarf es für Schadenfällen, die innerhalb einer Mietwohnung stattfinden, eine Wohnungshaftpflichtversicherung. Die Wohnungshaftpflichtversicherung ist kein Muss, stellt jedoch eine sinnvolle Ergänzung zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung dar, welche ausschließlich in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie z.B. dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses oder dem Parkplatz greift. Mit der Wohnungshaftpflichtversicherung sind somit Schäden an Personen und Sachen abgedeckt, die durch fest installiertes Inventar wie Einbauküche oder Sanitäranlage entstanden sind.

Beim Abschluss einer Wohnungshaftpflichtversicherung sollte auf den Umfang der Versicherungsleistungen geachtet werden. Denn oftmals sind eine luxuriöse Ausstattung der Wohnung oder bestimmte Einrichtungsgegenstände nicht im Versicherungsumfang enthalten oder können nur gegen einen Aufpreis mitversichert werden. Zudem sollte je nach gewünschter Haftungsübernahme darauf geachtet werden, dass insbesondere bei hochwertig ausgestatteten Mietobjekten bereits im Vorfeld eine ausreichende Versicherungssumm festgelegt wurde. Die Kosten für dieses zusätzliche Versicherungsmodul können ebenfalls im Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Handelt es sich bei dem zu vermieteten Objekt um eine Immobilie, für welche in monatlichen Raten ein Finanzierungskredit abgezahlt wird, ist es durchaus sinnvoll eine Mietausfallversicherung abzuschließen. Aufgrund eines Mieterwechsel oder unerwarteten Jobverlusts des Mieters kann es zu einem längeren Ausfall der Mieteinnahme kommen. Dadurch wird die Zahlung der monatlichen Kreditrate gefährdet. Damit die Kapitalanlage trotz Zahlungsverzug oder Mietausfälle gesichert bleibt, bietet es sich an, eine Mietausfallversicherung abzuschließen, die die fehlenden Mieteinnahmen ausgleicht. Denn dadurch kann nicht nur die fortlaufende Finanzierung der Immobilie gewehrleistet werden, sondern es besteht zudem die Möglichkeit, weiterhin Rücklagen für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu bilden.

Bei der Vermietung einer Immobilie besteht das Risiko, von zahlungsunwilligen Mietern betroffen zu sein. Handelt es sich hierbei nicht um eine Mietminderung oder einen Ausfall der Monatsmiete aufgrund gewöhnlicher nachvollziehbarer Gründe, sondern schlichtweg um Zahlungsunwilligkeit, ist häufig die Rede von Mietnomaden. Dabei handelt es sich um Mietbetrüger, die nicht selten aufgrund gefälschter Dokumente die Zusage des Vermieters erhalten. Mietnomaden hinterlassen dem Vermieter meist nicht nur finanzielle Verluste, sondern ebenfalls ein verwahrlostes oder beschädigtes Mietobjekt. Ob es sich jedoch lohnt, eine zusätzliche Mietnomadenversicherung abzuschließen, die den/die Vermieter:in gegen ausbleibende Mietzahlungen und die Beseitigung der verursachten Schäden absichert, bleibt fraglich. Schließlich handelt es sich bei einem solchen Vermieter-Albtraum um seltene Ausnahmefälle.

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